Beschränkte Arbeitnehmerhaftung

Es gehört zu den Pflichten des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer die für die Erbringung seiner Arbeitsleistung erforderlichen Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen. Ganz gleich, ob der Arbeitnehmer im Büro tätig ist und einen Computer benötigt oder ob er als Handwerker erwarten darf, dass ihm auf der Baustelle eine Betonmischmaschine zur Verfügung steht.

Ein häufig auftretendes Problem sind Streitigkeiten über den Umgang der Arbeitnehmer mit den ihnen zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln. Vielfach sehen Sie sich dem Vorwurf ihres Arbeitgebers ausgesetzt, beispielsweise mit der Büroeinrichtung sorglos umzugehen oder Materialien wie Papier, Tinte oder sonstige Verbrauchsgüter zu verschwenden.

Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wann der Arbeitnehmer dafür geradestehen muss, wenn Betriebsmittel kaputt gehen oder verschwendet werden.

 

Grundsatz der beschränkten Arbeitnehmerhaftung

Das deutsche Recht sieht bei Vertragspartnern grundsätzlich eine Haftung gem. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit vor. Demnach genügt also grundsätzlich auch ein versehentlichesVerhalten um eine Haftung herbeizuführen. Das damit verbundene Risiko liegt auf der Hand. Gerade Arbeitnehmer, die im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit mit einer Vielzahl, teilweise extrem teurer Geräte und Maschinen arbeiten wären bei diesem Grundsatz einem enormen Haftungsrisiko ausgesetzt.

Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass Arbeitnehmer gerade keinen Einfluss darauf nehmen können wann und in welchem Umfang sie mit welchen Geräten und Maschinen arbeiten unangemessen. Aus rechtlicher Sicht kann es nicht gewollt sein, dass der Arbeitnehmer einerseits keinen Einfluss auf Risiken seiner Arbeit nehmen kann, andererseits aber das volle Haftungsrisiko trägt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Arbeitnehmer an den Ergebnissen seiner Arbeitsleistung weit weniger finanziell partizipiert als der Arbeitgeber. Daher ist der Arbeitnehmer bei Schäden, die er innerhalb des Arbeitsverhältnisses verursacht besonders schutzwürdig. Die Haftung von Arbeitnehmern wird daher beschränkt.

 

Betriebliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers

Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer den Schaden im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Schaden bei einer Tätigkeit entstanden ist, die entweder im betrieblichen Interesse lag oder die der Arbeitnehmer zur Erfüllung des Arbeitsvertrags erledigte. Demnach sind derartige Handlungen ausgeschlossen, die zwar während der Arbeitszeit und ggf. sogar am Arbeitsort erfolgt sind, nicht aber der einer betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers dienten.

Soweit jedoch eine betriebliche Tätigkeit vorliegt, kommen alle Arbeitnehmer in den Genuss der Haftungsbeschränkung. Sie gilt insbesondere auch für Auszubildende, Leiharbeiter und leitende Angestellte (nichtGeschäftsführer).

 

Haftung nach drei Fahrlässigkeitsstufen

Um einen fairen Ausgleich der schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers und auch des Arbeitgebers zu schaffen, hat die die Rechtsprechung das sog. Modell des innerbetrieblichen Schadensausgleichs entwickelt. Der Haftungsumfang von Arbeitnehmern wird danach am Grad seiner Fahrlässigkeit bemessen.

 

Leichteste Fahrlässigkeit

Bei der niedrigsten Fahrlässigkeitsstufe, der sog. leichteste Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht. Dies basiert auf dem Gedanken, dass derartige Schäden, die lediglich auf leichteste Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen sind ein sog. Betriebsrisiko darstellen. Dieses Betriebsrisiko trägt grundsätzlich der Arbeitgeber, denn er soll nicht lediglich die Vorteiler seines unternehmerischen Handelns (etwa hohe Gewinne) genießen dürfen, sondern eben auch die typischerweise mit dem Betrieb seines Unternehmens einhergehenden Risiken tragen.

Ein Fall leichtester Fahrlässigkeit liegt i.d.R. dann vor, wenn der Fehler auch bei sorgfältiger Arbeit jedem, also auch dem Arbeitgeber selbst, hätte unterlaufen können. Davon können im Einzelfall beispielsweise fehlerhafte Bestellungen aufgrund eines Versprechens oder Verschreibens umfasst sein.

 

Mittlere Fahrlässigkeit

Die nächst höhere Fahrlässigkeitsstufe ist die sog. mittlere Fahrlässigkeit. Handelt der Arbeitnehmer mit mittlerer Fahrlässigkeit so haftet er anteilig. Mittlere Fahrlässigkeit ist gegeben, soweit der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außeracht gelassen hat. Dies ist i.d.R. dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer den Schaden hätte verhindern können, wenn er die erforderliche Sorgfalt hätte beobachten lassen.

Die Haftungsquote zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber liegt in diesen Fällen regelmäßig bei 50%. Das bedeutet, dass jede der beiden Parteien die Hälfte des Schadens zu tragen hat. Dies lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf jeden Schadensfall übertragen. Vielmehr sind im Einzelfall die genauen Umstände des schädigenden Ereignisses zu betrachten und in die Abwägung mit einzustellen. Außerdem kommt eine höhere Haftungsquote des Arbeitnehmers in Betracht, wenn zusätzlich zum Arbeitslohn eine Risikoprämie bezahlt wird. Umgekehrt haftet der Arbeitnehmer mit einer geringeren Quote, wenn der Arbeitgeber das Schadensrisiko hätte versichern können. In derartigen Fällen kommt regelmäßig nur eine Haftung des Arbeitnehmers in Höhe der theoretischen Selbstbeteiligung in Betracht.

 

Grobe Fahrlässigkeit

Soweit darüber hinaus ein Fall grober Fahrlässigkeit vorliegt, haftet der Arbeitnehmer auf Ersatz des vollen Schadens. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn der entstandene Schaden außer jedem Verhältnis zum Verdienst des Arbeitnehmers steht. In derartigen Fällen wurde bisher maximal eine Quote verlangt, die dem Jahresentgelt des Arbeitnehmers gleichsteht.

Ein grob fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in ungewöhnlich hohem Maß die erforderliche Sorgfalt verletzt. Dies wird angenommen, wenn er dasjenige außer Acht lassen, was jedem anderen in einer vergleichbaren Situation eingeleuchtet hätte.

 

Gröbste Fahrlässigkeit und Vorsatz

Letztlich haftet der Arbeitnehmer in Fällen gröbster Fahrlässigkeit sowie bei vorsätzlichem Handeln in voller Höhe und ohne Einschränkung. Ein handeln mit gröbster Fahrlässigkeit wird nur Ausnahmefällen anzunehmen sein. Ein vorsätzliches Handeln ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer bewusst und willentlich einen Schaden herbeigeführt hat.

 

 

 

 

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