Rückkehr an den Arbeitsplatz nach dem Mutterschutz

Es ist ein Thema, dass viele Frauen am Anfang bzw. im frühen Stadium ihres Berufslebens beschäftigt und knüpft unmittelbar an die Frage an: Wie verbinde ich Karriere und Familie wenn ich Kinder bekommen möchte? Gerade Frauen haben hier  -auch heute noch-  große Schwierigkeiten beides in der Gestalt miteinander verbinden zu können, dass weder die Karriere einen Knick erleidet, noch die Kinder ausschließlich von Fremden erzogen werden. Doch was sind eigentlich Mutterschutz und Elternzeit? Wie funktioniert der zeitweise Rückzug aus dem Job? Wer bezahlt werdende Mütter und Eltern während der Elternzeit und wie sind die Chancen zurück in den Beruf zu kommen am Ende der Elternzeit?

 

1./ Mutterschutz und Elternzeit

Der Mutterschutz richtet sich in Deutschland nach dem sog. Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium, kurz “MuSchG”. Unter dem Begriff des Mutterschutzes wird i.d.R. die sog. Schutzfrist verstanden, also derjenige Zeitraum, in welchem werdende bzw. frisch entbundene Mütter von der Arbeitsleistung freigestellt.

Die sog. Elternzeit ist derjenige Zeitraum in welchem sich ein Elternteil oder auch beide Elternteile von der Arbeitsleistung befreien lassen können, um das eigene Kind im Frühstadium seiner Entwicklung begleiten zu können.

 

2./ Wie lange ist die Schutzfrist/ Elternzeit?

Schutzfrist und Elternzeit unterscheiden sich zunächst wesentlich in ihrer Dauer. Während die Mutterschutzfrist im Regelfall 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt (Ausnahmen bei bestimmten Berufsgruppen) und regelmäßig 8 Wochen nach der Entbindung endet (in Ausnahmefällen bis zu 12 Wochen), haben Eltern einen Anspruch auf bis zu 3 Jahre Elternzeit ab der Geburt des Kindes.

Hinsichtlich der Schutzfrist ist dabei zu beachten, dass es sich im Regelfall bei den 6 Wochen bis zum Geburtstermin um ein relatives Beschäftigungsverbot handelt. Das bedeutet, dass die werdende Mutter auf eigenen Wunsch nach Absprache mit dem Arbeitgeber beschäftigt werden darf. Die Schutzfrist nach der Geburt (i.d.R. 8 Wochen, in Ausnahmefällen 12 Wochen) stellt ein absolutes Beschäftigungsverbot dar. Beschäftigt ihr Arbeitgeber Sie trotzdem (auch auf eigenen Wunsch hin) drohen ernste Konsequenzen.

Die Elternzeit kann von den Eltern flexibel genommen werden und auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf bis zu zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Sollen mehr als zwei getrennte Zeitabschnitte als Elternzeit genommen erden, so benötigen Sie die Zustimmung Ihres Arbeitgebers.

 

3./ Wer zahlt den Lohn in der Elternzeit bzw. dem Mutterschutz?

Ein besonders wichtiges Kriterium während der Mutterschutzfrist, aber auch während einer etwaigen Elternzeit ist die Bezahlung der Mutter bzw. des in Elternzeit befindlichen Elternteils. In diesem Punkt unterscheiden sich Mutterschutzfrist und Elternzeit vor allem in zwei wesentlichen Punkten.

Dies betrifft einerseits den Zahlungspflichtigen. Während  der Schutzfrist besteht ein Anspruch auf volles Arbeitsentgelt gegenüber dem Arbeitgeber. Die Schutzfrist stellt folglich eine Ausnahme vom Grundsatz “ohne Arbeit kein Lohn” dar. Die werdende bzw. frisch entbundene Mutter erhält folglich 100% ihres vorherigen Lohns.

Wenn und soweit sich Mutter und/oder Vater für eine darüber hinausgehende Elternzeit entscheiden, so erhält derjenige Elternteil in Elternzeit ein sogenanntes Elterngeld. Dieses soll das wegfallende Gehalt auffangen und wird in Abhängigkeit vom vorherigen Gehalt des Elternteils prozentual anteilig gezahlt. Die Höhe des Anteils hängt davon ab, wie viel Einkommen das Elternteil zuvor hatte. Das Elterngeld wird staatlich gewährt.

 

4./ Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Elternzeit

Letztlich stellt sich für Eltern nach Ablauf der Elternzeit die Frage, ob Sie ein bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber ein Anrecht auf die Rückkehr an Ihren alten Arbeitsplatz haben. Die Antwort lautet, wenn man es genau nimmt “Nein”. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Ablauf der Elternzeit bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber wieder in den Beruf einsteigen haben einen Anspruch darauf, ihrem Arbeitsvertrag entsprechend beschäftigt zu werden. Das bedeutet, dass dem “Rückkehrer” ebenso wie jedem anderen Arbeitnehmer das Recht zusteht, dass der Arbeitgeber ihn entsprechend seiner Stellenbeschreibung beschäftigt. Ein Anrecht darauf, an exakt den gleichen Arbeitsplatz zurückzukehren, an dem der Arbeitnehmer auch zuvor beschäftigt gewesen ist besteht nicht.

Vor diesem Hintergrund ist bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages und zwar nicht nur vor dem Hintergrund einer Möglichen Rückkehr nach einer eventuellen Elternzeit darauf zu achten, dass die Arbeitsleistung so genau wie möglich beschrieben wird. Als Arbeitnehmer sollten Sie wert darauf legen, dass hier angegeben wird, welcher Tätigkeit Sie nachgehen. Dies kann beispielsweise durch Ihre genaue Berufsbezeichnung oder durch eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung geschehen. Je enger diese Beschreibung gefasst ist, desto größer auf der anderen Seite die Schwierigkeit für Arbeitgeber im Rahmen des geltenden Direktionsrechts auch andere Arbeiten anzuweisen. Hier sollte also auf einen angemessenen Ausgleich der beiderseitigen Interessen geachtet werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Bitte bedenken Sie stets, dass unsere Artikel Ihnen nur einen kleinen Einblick geben und Sie für bestimmte Themen sensibilisieren sollen. Die Artikel werden durch unsere Rechtsanwälte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach bestem rechtlichen Wissen und Gewissen verfasst. Aufgrund sich immer wieder ändernder Rechtsprechung und Gesetzeslagen kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit aller Angaben übernommen werden.

Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können keinesfalls eine ausführliche und individuelle Rechtsberatung durch einen unserer Rechtsanwälte ersetzen.

Wir stehen Ihnen dafür nach Terminvereinbarung unter:

phone: 0231 – 56 777 294
mail: kanzlei@stahm-rechtsanwaelte.de
web: www.stahm-rechtsanwaelte.de


gerne zur Verfügung.

 

 

Ähnliche Beiträge