Fluggastrechte bei Flugverspätung und Flugausfällen

Nicht erst seit der Insolvenz der Fluggesellschaft Air-Berlin sind Flugausfälle und Verspätungen für viele Urlauber ein ärgerliches Thema. Ganz gleich ob auf dem Weg in den Urlaub, auf der Heimreise oder bei Geschäftsreisen – Flugverspätungen und Flugausfälle strapazieren das Nervenkostüm und sind häufig mit weiteren Unannehmlichkeiten verbunden. Hier kann der Weg zum Rechtsanwalt in vielen Fällen Sinn machen, denn trotz Anwaltshonorar bleiben häufig noch mittlere dreistellige Beträge als Entschädigung bei dem betroffenen Fluggast hängen.

 

1./ Entschädigung bei Flugverspätung

Obwohl es die Europäische Fluggast-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 11. Februar 2004) bereits seit nahezu 15 Jahren gibt, ist vielen Fluggästen nach wie vor nicht bewusst, dass sich der Ärger über einen verspäteten Flug wenigstens mit einer kleinen Entschädigungszahlung, der sog. Ausgleichszahlung abmildern lässt.

Die Verordnung unterscheidet hinsichtlich der Höhe der fälligen Entschädigung nach der Distanz des verspäteten Fluges. Nach Art. 7 der Verordnung erhalten Passagiere bei Flügen mit einer Distanz von bis zu 1.500km eine Entschädigung von EUR 250,00. Voraussetzung ist jedoch eine Verspätung von wenigstens zwei Stunden. Bei Flügen mit einer Distanz zwischen 1.500km und 3.500km besteht ab einer Verspätung von wenigstens 3 Stunden ein Entschädigungsanspruch i.H.v. EUR 400,00. Für Fernreisende, deren Flugreisedistanz über 3.500km liegt, sieht die Verordnung eine Entschädigung i.H.v. EUR 600,00 vor.

 

2./ Entschädigung bei Flugausfall/ Annullierung

Des Weiteren besteht in vielen Fällen auch bei einem Flugausfall, einer sog. Annullierung, ein Anspruch auf Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung. An dieser Stelle ist jedoch ein genauerer Blick auf die Ausnahmen zu werfen. Nicht jede Flugannullierung führt automatisch zu einem Entschädigungsanspruch. Ausnahmen gelten etwa für den Fall, dass der Fluggast wenigstens zwei Wochen vor der geplanten Flugreise über den Flugausfall informiert wird. Weiterhin gilt eine Ausnahme für den Fall, dass der Fluggast zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor dem geplanten Flug informiert wird, wenn ihm zugleich ein Angebot zur anderweitigen Beförderung gemacht wird und der Passagier dabei nicht mehr als zwei Stunden früher starten muss und nicht mehr als vier Stunden später ankommt.

Außerdem gilt für besonders kurzfristige Absagen eine weitere Ausnahme, nämlich dann, wenn der Fluggast weniger als sieben Tagen vor dem geplanten Flug informiert wird und ihm zugleich ein Angebot zur anderweitigen Beförderung gemacht wird und der Passagier dabei nicht mehr als eine Stunde früher starten muss und nicht mehr als zwei Stunden später ankommt.

Letztlich muss ein ausführendes Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außer- gewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies muss das Luftfahrtunternehmen jedoch im Zweifelsfall nachweisen.

Die grundsätzlich geltende Entschädigungspflicht bei Annullierungen ist in der Vergangenheit auch immer wieder von Gerichten  -bis in die obersten Instanzen-  bestätigt worden. An dieser Stelle sei beispielhaft auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs verwiesen, wonach in der Umbuchung von Passagieren auf einen früheren Flug eine Annullierung des ursprünglichen Fluges i.S.d. europäischen Fluggastrechte-Verordnung zu sehen ist (BGH – X ZR 59/14). Dies wird auch vom europäischen Gerichtshof  gestützt (vgl. u.a. EuGH C-402/07; C-83/10).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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