EuGH: Urlaubsanspruch bleibt auch ohne Antrag bestehen

Es ist ein altbekanntes Ärgernis für viele Arbeitnehmer in Deutschland. Wenn Urlaubstage nicht innerhalb des Bezugszeitraums, also innerhalb des Jahres, für den der Urlaubsanspruch eigentlich besteht genommen werden, verweigern viele Arbeitgeber später einen finanziellen Ausgleich dieser Urlaubstage. Ähnliche Erfahrungen mussten bisher viele Arbeitnehmer machen, die nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht genommene Urlaubstage geltend machten.

 

1./ Urlaubsanspruch auch ohne entsprechenden Antrag

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dazu am heutigen Tag ein wegweisendes Urteil gefällt und die Rechte der Arbeitnehmer in dieser Hinsicht gestärkt. Dabei entschieden die Richter, dass es mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, wenn einem Arbeitnehmer die ihm zustehenden Urlaubstage oder ein daraus resultierender Anspruch auf eine finanzielle Vergütung (Ausgleichszahlung) für den nicht genommenen Urlaub verweigert werden, nur weil der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt hat.

Diese Ansprüche gehen nur dann unter, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber etwa durch angemessene Erläuterungen und Hinweise tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen. Dies ist vom Arbeitgeber im Einzelfall zu beweisen. Der Arbeitgeber muss dabei künftig beweisen, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden ist, seinen Urlaubsanspruch auch tatsächlich wahrzunehmen. Dies könnte etwa durch ein schriftliches Urlaubsangebot des Arbeitgebers erfolgen.

Diese Regelung gilt nach dem Urteil des EuGH unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlichen-rechtlichen Arbeitgeber (etwa Bund oder Land) oder einen privaten Arbeitgeber handelt. (EuGH, Urt. v. 06.11.2018, C-619/16 und C-684/16).

 

2./ Urlaubsanspruch ist vererblich

Darüber hinaus hat der EuGH in einem weiteren Urteil (EuGH, Urt. v. 06.11.2018, C-569/16 und C-570/16) entschieden, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers von dessen vorherigem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung (Ausgleichszahlung) für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen können. Dieser Anspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Jahresurlaub geht nach Ansicht der Richter nämlich im Wege der Erbfolge auf seine Erben über.

Dabei ist besonders wichtig für die Erben eines Arbeitnehmers, dass sie sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen können, wenn das nationale Recht (so in Deutschland) eine solche Möglichkeit ausschließt. Auch dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen  öffentlichen oder um einen privaten Arbeitgeber handelt.

 

3./ Klage auf finanzielle Vergütung des Urlaubsanspruchs

Arbeitnehmer haben daher künftig in Deutschland die Möglichkeit gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Auszahlung von nicht genommenem Jahresurlaub geltend zu machen, wenn und soweit der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer trotz faktischer Möglichkeit und in Kenntnis des Verfalls, auf das Nehmen des Urlaubs verzichtet hat.

Ein derartiger Anspruch ist damit auch gerichtlich einklagbar.

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