Entgeltfortzahlung bei Erkrankung innerhalb der ersten vier Wochen

Grundsätzlich steht Arbeitnehmern in Deutschland gemäß § 3 Abs. 1 EntgFG bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung ein Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu. Es gibt jedoch eine wichtige gesetzlich normierte Ausnahme. Nach § 3 Abs. 3 EntgFG entsteht der sog. Entgeltfortzahlungsanspruch erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Folglich stellt sich für Arbeitnehmer, die bereits zu Beginn es Arbeitsverhältnisses erkranken  -ebenso wie für deren Arbeitgeber-  die Frage, wer für diesen Zeitraum Zahlungspflicht ist.

1./ Krankengeld bei Erkrankung innerhalb der ersten vier Wochen

Das Wichtigste vorweg: Arbeitnehmer sind auch bei einer Erkrankung innerhalb der ersten vier Wochen eines Arbeitsverhältnisses nicht schutzlos gestellt. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer. Zwar haben auch sie während der Wartefrist keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber. Dafür steht dem erkrankte Arbeitnehmer  -jedenfalls wenn er die Beschäftigung bereits aufgenommen hatte-  ein Anspruch auf Krankengeld i.S.d. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Die Krankenversicherung sorgt insoweit für die finanzielle Absicherung des erkrankten Arbeitnehmers.

2./ Entgeltfortzahlungsanspruch nach Ablauf von vier Wochen der Beschäftigung

Sobald jedoch die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses verstrichen sind, besteht für einen Zeitraum von insgesamt sechs Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitnehmer. Dieser Anspruch besteht vom ersten Tag der fünften Woche an und zwar für die volle Dauer von 6 Wochen (soweit die Erkrankung solange andauert). Ein vorheriger Zeitraum der Erkrankung innerhalb der ersten 4 Wochen wird nicht auf den Sechs-Wochen-Zeitraum i.S.d. EntgFG angerechnet.

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